Informatives
Rabattaktionen für Zahnärzte
Dienste wie Groupon werden mittlerweile nicht nur von Restaurantbesitzern gerne genutzt, sondern auch von Zahnärzten.
Warum auch nicht? Schließlich muss ein Zahnarzt in der heutigen Zeit ebenso kreativ werden, wenn es darum geht neue Kunden (Patienten) zu werben, wie ein Restaurant. Wenn nicht sogar kreativer.
Was spricht daher gegen ein Angebot wie "19 statt 99 € - Wieder strahlend lächeln nach einer professionellen Zahnreinigung" als Deal des Tages bei Groupon anzubieten?
Ganz schlicht: Die Berufsordnung und das Heilmittelwerbegesetz.
In einem offiziellen Schreiben weist die Justitiarin der Zahnärztekammer Nordrhein darauf hin, dass diese Art der Werbung zum einen berufswidrig und zum anderen nach dem HWG unzulässig sei.
Dies scheint dem Anbieter Groupon bewusst zu sein.
In einem aktuellen Fall beauftragte ein Zahnarzt Groupon mit der Schaltung eines Deals des Tages ähnlich des vorangegangen Beispiels. Kurz vor der Schaltung, erhielt er einen Hinweis auf das Schreiben der Justitiarin und wollte daher den Auftrag stornieren. Es folgte prompt ein Anruf des Geschäftsführers aus Berlin, der ihm mitteilte, alles was ihm passieren könne, sei eine Abmahnung seitens der Kammer mit einer Gebühr von 200 Euro. Er solle sich daher als Pionier sehen, sich etwas trauen und die Werbung trotzdem schalten. Der Zahnarzt erbat sich Bedenkzeit, die Werbung wurde nicht geschaltet. Es folgten dennoch weitere Anrufe mit dem gleichen Tenor. Erst das Schreiben der Justitiarin schien als Argument zu reichen.
Ist man sich der misslichen wirtschaftlichen Lage bewusst, in der Groupon derzeit stecken soll, erklärt sich die Reaktion des Geschäftsführers ganz leicht.
Und die Moral von der Geschicht?
Traue den bösen Dienstleistern nicht.
Nun, nicht ganz. Ein niedergelassener Zahnarzt ist ein Freiberufler und muss als solcher für sein Handeln gerade stehen. Ein Dienstleister kann von niederen Gedanken geleitet sein, wenn er einem Zahnarzt seine Dienste verkauft. Die Verantwortung für den Kauf trägt aber Immer noch der Zahnarzt. Daher sollte gerade auf dem Terrain der Werbung jeder Schritt wohl überlegt sein.
Am Ende haftet immer der Zahnarzt selbst.
Empfehlungsschreiben
HWG §11 Absatz 11 besagt, dass außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden darf, mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen.
Während das Reputationsmarketing boomt und sich die Werbegesetze immer weiter lockern, ist es für Ärzte und Zahnärzte stets ein Drahtseilakt rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Eine Empfehlung ist immer noch die beste Werbung.
Da ist es verständlich, wenn auch Arztpraxen mit den Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben ihrer Patienten werben wollen. Nur leider ist dies laut HWG §11 Absatz 11 verboten.
Auch Hinweise auf Kommentare in öffentlichen Bewertungsportalen oder Foren sind nicht erlaubt.
Erlaubt, wenn auch umstritten, sind die Bewertungsportale selbst. Hier können Sie als Arzt oder Ärztin lediglich auf das Profil und nicht auf die Bewertungen selbst Einfluss nehmen. Allerdings dient ein Link von dem Profil auf Ihren Internetauftritt als zusätzliche Werbung.
Auch wenn die Veröffentlichung von Kundenmeinungen in anderen Branchen selbstverständlich und sogar gewünscht ist, ist dies den Heilberufen verboten.
Einige sagen leider, andere sagen "Gott sei Dank". Einige sehen die positive Kraft der Empfehlung, andere die negative der Beeinflussung. Dieser Punkt wird auch weiterhin kontrovers diskutiert werden. Als Übergang bleibt nur der Weg in die Bewertungsportale.
Datenschutz im Sprechzimmer
Bei meinem letzten Arztbesuch blieb ich 10 Minuten im Sprechzimmer allein. Zeit sich in aller Ruhe umzuschauen.
Hätte ich mich für die Daten der anderen Patienten interessiert, den Rechner lahm legen oder einfach mal kurz ins Internet gehen wollen- es wäre alles kein Problem gewesen. Der Computer stand dort, mitnichten passwortgeschützt, frei zugänglich für jeden Patienten.
Erste Anzeichen für eine bedenkliche Haltung zu Datenschutz und -sicherheit?
Auf dem Flur vor jedem Sprechzimmer kleine Halterungen mit der Krankenakte vom innen sitzenden, wartenden Patienten, gut lesbar für jeden, der daran vorbei läuft.
Das Wartezimmer zwar mit geschlossener Tür, dennoch so hellhörig, dass jedes gesprochene Wort von der Rezeption den Wartenden erreicht.
Weitere Indizien für eine bedenkliche Haltung zu Datenschutz und -sicherheit?
Herr Riesenbeck, von Riesenbeck IT erzählte mir von einem ähnlichen Problem und seiner Lösung dafür:
An jedem Arbeitsplatz ist unter der Tischplatte ein Empfänger-Chip installiert. Jeder Mitarbeiter bekommt den dazugehörigen Sender und behält ihn immer bei sich (z.B. in der Hosentasche oder in der Tasche des Arztkittels). Entfernt sich der Mitarbeiter von dem Empfänger um mehr als einen halben Meter, sperrt sich der Rechner automatisch. Bewegt sich der Mitarbeiter wieder in den Radius hinein, entsperrt sich der Rechner wieder.
Die Vorteile liegen auf der Hand: kein lästiges "Wie war das Passwort nochmal?" und eine optimale Dokumentation welcher Mitarbeiter an welchem Rechner gearbeitet hat.
Und natürlich kann kein alleingelassener Patient während seiner Wartezeit den Computer nutzen.
Grundsätzlich ist es ratsam Datenschutz und -sicherheits Experten zu Rate zu ziehen, um den Richtlinien des Qualitätsmanagements optimal zu entsprechen.
Mehr Informationen zu diesem Thema erfahren Sie zum Beispiel von den Fachmännern vom Systemhaus 4 you und Riesenbeck IT.
Mundpropaganda geht vor!
"Wem glauben Sie mehr, dem perfekt aufgemachten Werbematerial, der Praxiskampagne, dem Zertifizierungsaufkleber der Praxis oder der einfachen, grundsoliden Auskunftsperson mit Insiderkenntnissen?"
Dieses Zitat stammt aus meiner Bibel "Erfolgsfaktoren für die zahnärztliche Praxis" von Gerhard F. Riegl und ich behaupte hiermit, dass es nicht nur für Zahnärzte, sondern auch für Ärzte aller anderen Fachrichtungen gilt.
Ein weiteres Zitat lautet: "Forscher behaupten: Der Meinung eines Freundes, eines Nachbarn etc. wird mehr Aufmerksamkeit und Vertrauen geschenkt, als dem schönsten Hochglanzwerbematerial oder Medienauftritten, sogar mehr als den 30-Sekunden-TV-Spots."
Das Zauberwort heißt "Reputationsmarketing". Nicht umsonst boomen zur Zeit die Empfehlungsdienste im Internet. Wer eine gute Reputation haben möchte, kann sich Unterstützung erkaufen. Ob das immer standesgemäß ist, sei dahingestellt. Fakt ist: ein Patient vertraut eher auf die Meinung anderer Patienten, als auf die Aussagen auf Ihrem Internetauftritt.
Allerdings sind die Profile in den Internetempfehlungsdiensten nur ein kleiner Teil desjenigen, was im Fachjargon nun Reputationsmarketing genannt wird. Um nicht nur die Internetnutzer unter Ihren Patienten anzusprechen, sollten Sie auch die "analoge" Mundpropaganda schüren. Und womit erreichen Sie das?
Hier folgt ein weiteres Zitat aus meiner Bibel: "Mut zur Aufrichtigkeit, Ehrlichkeit, Offenheit, Authentizität und Glaubwürdigkeit sind die neuen Informationsqualitäten."
Das ist deckungsgleich mit der Forderung der Musterberufsordnung für Ärzte, die verlangt das Vertrauen zwischen Arzt und Patienten zu erhalten und zu fördern und die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen, sowie die Freiheit und das Ansehen des Arztberufs zu wahren.
Den Patienten vorbehaltlos zu informieren ist das oberste Gebot. Solange man das einhält, ist man auf dem richtigen Weg.
Einverständniserklärung Fotoshooting
Wussten Sie, dass Ihre Mitarbeiter Sie rechtlich belangen können, wenn sie keine schriftliche Einverständniserklärung über die Nutzung ihrer Fotos z.B. im Internet unterschrieben haben?
Sollte es zwischen Ihnen als Arbeitgeber/in und Ihren Mitarbeiter/innen z.B. aufgrund einer Kündigung zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, können sich kleine Details, wie Mitarbeiterfotos auf dem Internetauftritt zu Ihren Ungunsten auswirken.
Ein Beispiel: Sie kündigen einer Mitarbeiterin.
Sucht sich die gekündigte Mitarbeiterin einen rechtlichen Beistand, wird dieser alle Möglichkeiten durchgehen, die einen Vorteil für seine Klientin versprechen. Er wird sich möglicherweise den Internetauftritt Ihrer Praxis anschauen und dann die Klientin fragen, ob sie für die Veröffentlichung der Fotos von ihr eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat. Hat sie es nicht, kann Ihnen als Arbeitgeber ein Nachteil daraus erwachsen.
Am besten lassen Sie die Einverständniserklärung direkt am Tag des Fotoshootings unterzeichnen, damit später keine Missverständnisse entstehen.
Sie finden hier eine vorformulierte Einverständniserklärung als Word-Dokument zum Download, die Sie an Ihre Bedürfnisse anpassen können.
Dies ist keine Rechtsberatung.
Das Quiz zur Zahngesundheit
Letztes Jahr fand ich in meinem Briefkasten einen Flyer mit dem Titel "Das Quiz zur Zahngesundheit". Nett aufgemacht mit einer lachenden blonden Frau mit strahlend weißen Zähnen auf der einen Seite und der Beschreibung einer Zahnarztpraxis und dem Quiz auf der anderen Seite.
Zu gewinnen gab es bei richtiger Beantwortung der Fragen 5x je ein professionelles Zahnbleaching, 10x je eine professionelle Zahnreinigung und 50x je ein Taschenzahnpflegeset von ELMEX®.
Eigentlich eine tolle Art für die Zahnarztpraxis zu werben. Zum einen werden potentielle Patienten aufmerksam auf die Praxis, da eine solche Aktion aus der Menge hervorsticht. Vielleicht erzählt der eine seinen Kollegen bei der Arbeit davon oder sorgt auf eine andere Art der Mundpropaganda für die Verbreitung der Werbung. Zum anderen bringt das Quiz die Gewinner in die Praxis und sorgt so eventuell für neue Patienten, die sich zu Stammpatienten entwickeln könnten.
Warum werben nicht mehr Zahnärzte oder auch Ärzte anderer Fachrichtungen mit Gewinnspielen für ihre Praxis?
Eine Möglichkeit könnte sein, dass einfach noch nicht so viele Ärzte und Zahnärzte auf die Idee gekommen sind mit Gewinnspielen zu werben.
Eine andere Möglichkeit ist die Beachtung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach §11 HWG darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist.
Das oben beschriebene Quiz fällt demnach unter §11 HWG und ist daher als Werbemaßnahme nicht zulässig. Sollte der Zahnarzt sich dessen nicht bewusst gewesen sein und das Gewinnspiel aus der Beratung einer Agentur oder einem sonstigen Drittdienstleister hervorgegangen sein, trägt er dennoch die Verantwortung für die Werbemaßnahme. Denn es reicht schon die Duldung oder das in Auftrag geben derselben, um ihn rechtlich verantwortlich zu machen.
Es gibt in der Welt des Marketing eine Vielzahl von attraktiven Werbemethoden, die auf den ersten Blick Ihre Praxis weit nach vorne bringen können. Doch unterliegen Sie als Arzt oder Zahnärztin nicht nur der Musterberufsordnung für Ärzte, sondern auch dem Heilmittelwerbegesetz und dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb. Sie sollten all diese Bestimmungen kennen, bevor Sie über Werbemaßnahmen nachdenken. Oder Sie sollten jemanden kennen, der diese Bestimmungen kennt und ihn oder sie alle Werbemaßnahmen prüfen lassen, bevor Sie sie in Auftrag geben.
Dies ist keine Rechtsberatung. Ich ziehe lediglich meine Schlüsse aus den gesetzlichen Bestimmungen laut §11 HWG.