Gastbeiträge

Die Macht der Bilder

Henrike SchunckJeder kennt das Sprichwort "Schönheit liegt im Auge des Betrachters". Doch wussten Sie, dass Ihr Gehirn entscheidet, was Sie sehen und auf welche Weise?
Ein Lächeln beurteilen wir zum Beispiel fast ausschließlich nach dem Blick auf die Augen des Gegenübers und nur beiläufig nach seinem Mund.

Oder könnten Sie sagen, ob Sie einen Patienten eher durch einen grünen oder roten Hintergrundton Ihres Internetauftritts gewinnen können?

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte.

Wenn ein Patient beim Betrachten des Internetauftritts eines Zahnarztes als erstes eine Spritze sieht, wird das wohl eher nicht die erfolgversprechendste Werbung sein.

Was jedoch ist die richtige Methode? Wie sieht der perfekte Internetauftritt aus?

Letztlich ist es gar nicht so wichtig, was man im Internet sucht. Ob es ein Hotel ist oder ein Urlaubsort, den man kurz über google-earth ansieht. Ein Restaurant, das man im Internet nach einem Besuch auf die Probe stellt: Der erste Eindruck ist immer ein Bild.

Farben und Formen stehen an erster Stelle.

Das Auge und somit auch das Gehirn erfasst zunächst Farben und Formen, dann erst folgt der Text.

Natürlich möchte der Nutzer einer Internetseite auch wissen, ob Sie die neueste Technik verwenden, gut zu erreichen sind und ob Sie die erwünschten Qualifikationen vorweisen können. Die Wahrnehmung dieser Informationen erfolgt aber immer erst im zweiten Schritt.

Schöne Bilder und eine helfende Hand

Ich könnte hier mit Fachbegriffen wie dem "Goldenen Schnitt", "Linienführung", "Farbtonkontrast", um mich werfen, aber das würde Sie wohl kaum interessieren. So wie Sie von mir "schöne" Bilder erwarten, so erwartet Ihr Patient einen Arzt, der ihm hilft.

Nicht jeder Mensch hat ein Auge für die richtige Bildaufteilung, den Atem für den richtigen Moment, das Gespür für einen Menschen oder die Liebe zum Detail.

Die Psychologie der Bilder

Ich arbeite jetzt seit mehr als 9 Jahren als Fotografin. Ich habe für Ärzte, Schauspieler, Manager, Politiker und große Häuser fotografiert.

Immer geht es darum, das richtige Licht zu finden, das richtige Motiv und den perfekten Augenblick. Zu einem wirklich gelungenen Bild gehört aber immer noch zusätzlich das Wissen um die Psychologie von Farben, Formen und Bildaufteilung.

Mit guten Bildern können wir es schaffen, Sie für einen Patienten greifbar, sympathisch, kompetent und vertrauenswürdig zu machen.

Lächeln Sie auf den Bildern und schaffen Sie ein gutes Gefühl bei Ihrem Betrachter. Unterschätzen Sie den ersten Eindruck nicht, denn für einen Zweiten bleibt oft kein Mausklick.

Henrike Schunck
www.henrikeschunck.de

Der Eid des Hippokrates und der Datenschutz in Arztpraxen

Markus TimmCa. 500 Jahre vor unserer Zeitrechnung wurde das Arzt-Patientengeheimnis vom griechischen Arzt Hippokrates formuliert. Hierbei handelt es sich wohl um die älteste uns bekannte Datenschutznorm. Der folgende Artikel beleuchtet die Aspekte des Datenschutzes bei der Verarbeitung medizinischer Daten.

„Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach außen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als Solches betrachte, das nicht ausgesprochen werden darf“ (vgl. hierzu Schlund, Internistische Praxis 1989, 333ff., Schott, DÄBl. 1988, 1699 ff;). Der berühmte Hippokratische Eid wirkt sich auch im modernen Datenschutzrecht aus.

So stellt § 203 StGB unter Strafe, wenn Ärzte bzw. Berufshelfer des Arztes die Schweigepflicht verletzen, in dem sie das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, offenbaren. Dabei besteht die Schweigepflicht auch gegenüber selbst nach § 203 StGB zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen (BayObLG RDV 1995, 79).

Datenspeicherung in der Arztpraxis

In der Arztpraxis werden die Patientendaten regelmäßig auf Karteikarten zusammengestellt. Dieses erfüllt den Tatbestand der Datenspeicherung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Die elektronische Patientenkartei unterscheidet sich insofern rechtlich nicht.

Die Daten über die Gesundheit genießen besonders starken Schutz (vgl. § 3 Abs. 9 Bundesdatenschutzgesetz). Die Entbindung vom Patientengeheimnis erfolgt deshalb i.d.R. durch ausdrückliche schriftliche Einwilligung (§ 4a BDSG). Deren Wirksamkeit setzt voraus, dass der Einwilligende eine im Wesentlichen zutreffende Vorstellung davon hat, worin er einwilligt, und die Bedeutung und Tragweite überblickt. Er muss Anlass, Zielsetzung, beteiligte Personen und Stellen kennen.

Eine mutmaßliche Einwilligung genügt.

Natürlich kann nicht in jedem Fall eine Einwilligung von dem Patienten eingeholt werden (z.B. wegen einer Ohnmacht). Es genügt aber, wenn eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Eine solche wird angenommen, wenn die Gesamtumstände erkennen lassen, dass nach dem vermuteten Willen und der Interessenlage des Betroffenen die Zustimmung wahrscheinlich erteilt worden wäre. Ein stillschweigendes Einverständnis wird bei hinzugezogenen und nachbehandelnden Ärzten vermutet.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Folgende Beispielfälle aus der Rechtsprechung sollen für das Patientengeheimnis im modernen Datenschutz sensibilisieren: Das Patientengeheimnis gilt auch gegenüber privatärztlichen Verrechnungsstellen, die zum Einzug ärztlicher Honorarforderungen herangezogen werden (BGH NJW 1991, 2955). Datenübermittlungsverträge, die gegen das Patientengeheimnis verstoßen, sind wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Dies gilt grds. auch gegenüber Aufsichtsfunktionen wahrnehmenden Stellen und Personen (OVG Lüneburg NJW 1975, 2263). Die Abtretung eines ärztlichen Honorars ist zwangsläufig mit einer unzulässigen Datenübermittlung verbunden (vgl. BGH RDV 1994, 18). Die Weiternutzung von Patientenkarteien durch einen Praxisnachfolger bedarf der Einwilligung des Patienten (BGH NJW 1992, 737).

Wer setzt das oben Gesagte in Ihrer Praxis um?

Übrigens: Wer setzt das oben Gesagte in Ihrer Praxis um? Der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Diesen müssen Arztpraxen mit mindestens 20 Mitarbeitern zwingend bestellen. Wenn in Praxen mindestens zehn Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, so muss ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ebenfalls bestellt werden (§ 4f Abs. 1 S. 4 BDSG). Mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind in einer Praxis fast alle Mitarbeiterinnen, z.B. am Empfang (Erfassung, Terminvergabe), beim Schreiben von Arztbriefen, bei der Abwicklung der Abrechnung, der Durchführung von Voruntersuchungen oder personifizierten Labortests.

Markus Timm
Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt IT-Recht
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